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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ROHRPROFI Kanalservice® GmbH
Alte Mattseer Str. 11
5020 Salzburg
E-Mail office@rohrprofi.at
Stand 26.09.2019

  1. Allgemeines:
    1. Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbringt die ROHRPROFI Kanalservice® GmbH® (in Folge als „Auftragnehmerin“ bezeichnet) Dienstleitungen in Zusammenhang mit der Verstopfungsbehebung, Rohrreinigung, Leckortung und Rohr-/Kanalsanierung samt dem Handel der mit dieser Dienstleistungen in Zusammenhang stehender Waren für deren Kunden (in Folge als „Auftraggeber“ bezeichnet).
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, sofern nicht im Einzelfall anders Lautendes ausdrücklich vereinbart wird. Ist der Auftraggeber Unternehmer, hat diese Vereinbarung zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erfolgen.
    3. AGB des Auftraggebers werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
  2. Preise:
    1. Die Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – als Bruttopreise, sohin einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Die Dauer der Dienstleistung, wie auch der Einsatz der diversen Arbeitsmitteln/Maschinen hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab.
    3. Die Verrechnung erfolgt stundenweise. Die erste Stunde wird voll verrechnet. Jede weitere angefangene Stunde wird im 30-Minuten-Takt verrechnet. Wegzeit ist gleich Arbeitszeit.
    4. Bei Störungsfahrten ist der von der Auftragnehmerin eingesetzte Spülwagen inkl. Spüleinbau (klein, 2-achsig) sowie ein oder 2 Fachkräfte/Helfer als untrennbare Einheit zu betrachten. Es erfolgt von Auftragnehmerseite eine Durchverrechnung des Spülwagens, auch wenn der Spüleinbau im Spülwagen nicht in Betrieb genommen wird.
  3. Geschäftszeiten / Arbeitszeiten / Notdienstzeiten / Wegzeiten:
    1. Die normalen Geschäftszeiten sind
      Montags bis Donnerstags, jeweils von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr
      Freitags von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
    2. Arbeitszeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten gelten als Notdienstzeiten.
    3. Für Notdienstzeiten wird zusätzlich zu den herkömmlichen Preisen durch die Auftragnehmerin ein Zuschlag von 100% verrechnet.
    4. An- und Abfahrtszeiten, wie auch übrige Wegzeiten (zB Entsorgungsfahrten udgl.) gelten als Arbeitszeiten und werden als solche verrechnet.
    5. An- und Rückfahrtszeiten (vom Betrieb der Auftragnehmerin aus zum Kunden und vom Kunden zum Betrieb der Auftragnehmerin zurück) werden generell als Arbeitszeit verrechnet.
  4. Bestellung und Auftragsbestätigung:
    1. Bestellungen (auch hinsichtlich Mehrleistungen) müssen vom Auftraggeber schriftlich (E-Mail ausreichend) an die Auftragnehmerin übermittelt werden.
    2. Der Vertrag kommt erst nach Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin zu Stande. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat die Auftragsbestätigung zur Rechtswirksamkeit schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erfolgen.
  5. Umfang der Dienstleistung:
    1. Für den Dienstleistungsumfang ist die Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin ausschlaggebend.
    2. Die Auftragnehmerin ist zur Teildurchführung von Leistungen / Arbeiten berechtigt.
  6. Kostenschätzungen:
    1. Für den Fall der Abgabe von Kostenschätzungen durch die Auftragnehmerin basieren diese auf historischen Erfahrungen der Auftragnehmerin bzw. auf am Einsatzort bereits erbrachten Leistungen (wie z.B. bereits durchgeführter Kanal TV, Ortung oder dergleichen). Die Kostenschätzungen sind allerdings unverbindlich und ohne Gewähr.
    2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Kostenschätzungen dann zu massiven Abweichungen führen können, wenn während der Arbeiten durch die Auftragnehmerin neue Erkenntnisse zum Vorschein kommen oder geologische Ereignisse stattfinden, welche die tatsächlichen Kosten beeinflussen.
    3. Sollte sich bei Einsätzen der Auftragnehmerin durch neue, für die Auftragnehmerin unvorhergesehene, Erkenntnisse herausstellen, dass die Umsetzung wie in der Kostenschätzung angeboten nicht möglich ist, werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet.
  7. Pflichten des Auftraggebers:
    1. Einsatzstellenvorbereitung und Zugang:
      Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die ordnungsgemäße Arbeitsaus- und durchführung durch die Auftragnehmerin zu gewährleisten.
      Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass entsprechende Zufahrten und Parkplätze für die Einsatzfahrzeuge der Auftragnehmerin freigehalten oder geschaffen werden, die Einsatzstelle geräumt und ein ordentlicher Zugang zu dieser gewährleistet ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat die genannte Vereinbarung zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erfolgen.
      Überdies hat der Auftraggeber elektrischen Strom und Wasser, wie auch allfällige sonstige Gerätschaften, wie z.B. Leitern oder Gerüste (je nach Lage und Erreichbarkeit der konkreten Einsatzstelle) bauseits auf dessen Kosten bereit zu stellen.
      Eine durch die Versäumnis des Auftraggebers entstehende Warte- und Standzeit bei der Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
      Muss Wasser und/oder Strom von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden, erfolgt eine gesonderte Verrechnung durch die Auftragnehmerin.
    2. Kanalrohrmaterial/-beschaffenheit/-führung und sonstige Informationen:
      Der Auftraggeber hat spätestens vor Beginn der Arbeiten der Auftragnehmerin sämtliche not-wendigen Unterlagen, wie beispielsweise Pläne über die Rohrführung, das Rohrmaterial, die Rohrbeschaffenheit sowie Revisionspläne, - sofern vorhanden – der Auftragnehmerin kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
      Überdies hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin sämtliche Informationen zu erteilen, welche in Zusammenhang mit den beauftragten/zu beauftragenden Arbeiten stehen, wie beispielsweise hinsichtlich allfälliger vergangener Probleme mit den Rohren/Leitungen/der Bodenbeschaffenheit und dergleichen.
      Bei Versäumnis durch den Auftraggeber haftet die Auftragnehmerin nur für grobe Fahrlässigkeit. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Beschränkung laut Pkt. dann nicht, wenn sich der Schadenersatzanspruch auf Personenschäden bezieht.
    3. Anwesenheit des Auftraggebers:
      Ist der Auftraggeber trotz Terminvereinbarung mit der Auftragnehmerin zum vereinbarten Termin vor Ort nicht anwesend, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber die Leerfahrt in Rechnung zu stellen.
  8. Rechnungen / Zahlungsbedingungen / Verzugsfolgen:
    1. Der Ausgleich der Rechnungen der Auftragnehmerin hat abzugs- und spesenfrei auf das auf der Rechnung angeführte Geschäftskonto der Auftragnehmerin zu erfolgen.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Auftragnehmerin sofort nach Erhalt fällig. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat diese Vereinbarung zur ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erfolgen. Die Auftragnehmerin kann eine längere Frist durch Aufdruck auf der Rechnung gewähren.
    3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers gelten 12% Verzugszinsen p.a. als vereinbart.
    4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber für Mahnschreiben Mahnspesen in angemessener Höhe zu verrechnen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und der Höhe nach angemessenen Kosten in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung (Inkassokosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten) im Falle nicht fristgerechter Bezahlung gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
    5. Zahlungen des Auftraggebers werden zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und letztlich auf Kapital – und zwar auf die älteste Schuld – angerechnet. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so gilt dies ungeachtet einer allenfalls anders lautenden Widmung durch den Auftraggeber.
  9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:
    1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist eine allfällige Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde. I der Auftraggeber Unternehmer, so hat diese Vereinbarung schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erfolgen.
    2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so ist er berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von der Auftragnehmerin anerkannt wurden, aufzuheben. Die Aufrechnung des Auftraggebers mit anderen Verbindlichkeiten ist unzulässig.
    3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, steht ihm keinerlei Zurückbehaltungsrecht zu.
  10. Verzugsfolgen/Auftragsablehnung:
    1. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers hinsichtlich Teilrechnungen der Auftragnehmerin, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere vereinbarte Leistung / Lie-ferung zu verweigern, bis die Zahlung durch den Auftraggeber erfolgt.
    2. Ist die Bezahlung durch den Auftraggeber in Teilrechnungen vereinbart und gerät dieser – wenn auch nur mit einer Zahlung - in Zahlungsverzug, tritt Terminsverlust ein. Dies bedeutet, dass mit dem Zeitpunkt des Zahlungsverzuges alle übrigen künftigen Teilzahlungsbeträge sofort fällig werden.
  11. Reklamation/Gewährleistung/Haftung:
    1. Nach jeder Verstopfungsbeseitigung unterzieht die Auftragnehmerin das Entwässerungsobjekt einer Ablaufprobe, welches die Auftragnehmerin zu Beweiszwecken fotografiert/filmt. Eine weitere Störung (Verstopfung) nach der Ablaufprobe stellt noch keine berechtigte Reklamation dar. Erst nach Feststellung der Ursache durch die Auftragnehmerin bzw. deren Techniker wird von der Auftragnehmerin entschieden, ob es sich um eine berechtigte Reklamation handelt. Eine berechtigte Reklamation wird nicht in Rechnung gestellt.
    2. Im Falle der Mangelhaftigkeit einer von der Auftragnehmerin erbrachten Lieferung oder Leistung steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Anspruch auf Verbesserung oder Austausch zu. Erst wenn Verbesserungs-/Austauschversuche endgültig gescheitert sind, steht dem Auftrag-geber das Recht auf Wandlung oder Preisminderung zu.
    3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist dieser verpflichtet, der Auftragnehmerin diejenigen Mängel, welche im Rahmen des gemeinsam durchgeführten Abnahmetermins nicht festgehalten wurden, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Auftragnehmerin aus. Die übrigen Gewährleistungsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.
    4. Schadenersatzansprüche wider die Auftragnehmerin, sei es aus Vertrag oder unerlaubter Handlung, sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Auftragnehmerin beschränkt.
    5. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt die Beschränkung laut Pkt. 11.3 dann nicht, wenn sich der Schadenersatzanspruch auf Personenschäden bezieht.
  12. Vereinbarung von Fristen und Terminen:
    1. Für den Fall der Vereinbarung von Terminen oder Fristen haben diese tunlichst schriftlich zu erfolgen. Ist der Auftraggeber Unternehmer hat diese Vereinbarung zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlich (E-Mail ausreichend) zu erfolgen.
  13. Geheimhaltung/Datenschutz/Zustimmungserklärung:
    1. Der Auftraggeber erklärt sich bei Vertragsabschluss ausdrücklich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die vom Auftraggeber angegebenen Daten erfasst und für Vertrags und Marketingzwecke verwendet. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich der Weitergabe dieser Daten an Dritte zu, sowie, dass er Informationen (auch zu Marketing- und Werbezwecken) von der Auftragnehmerin elektronisch (insbesondere per E-Mail oder SMS) erhält. Die Zustimmungserklärungen gelten über den tatsächlichen Leistungszeitraum hinaus, können jedoch jederzeit schriftlich widerrufen werden.
    2. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin. Diese ist jederzeit unter www.rohrprofi.at abrufbar.
  14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
    1. Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
    2. Für etwaige Streitigkeiten aus dem zugrunde liegenden Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in 5020 Salzburg ausschließlich zuständig.
  15. Versicherungsleistungen:
    1. Kann der Auftraggeber als Versicherungsnehmer den Rechnungsbetrag der Auftragnehmerin oder Teile davon als Versicherungsansprüche geltend machen und wurde diese Ansprüche an die Auftragnehmerin abgetreten, kann die Auftragnehmerin die Abwicklung direkt mit der Versicherung vornehmen.
    2. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin zu diesem Zweck die Polizze der Bezug habenden Objektversicherung zur Verfügung und ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, hiervon ein Lichtbild anzufertigen, welches der Auftragnehmerin als Vorlage zur Abrechnung mit der Versicherung dient.
    3. Sollte der Auftraggeber der Auftragnehmerin die falsche Polizze zur Verfügung stellen oder aber die Versicherung keine Deckung erteilen, wird die gesamte Rechnung direkt dem Auftraggeber gelegt.
    4. Soweit der Versicherer nur einen Teilbetrag reguliert (für den Fall eines Abzuges durch den Versicherer, sei es auch aufgrund eines Selbstbehaltes), wird der Differenzbetrag dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    5. Sollte es sich beim betreffenden Versicherungsvertrag um einen Nettovertrag handeln, so ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, nach Eingang des Nettobetraqes eine Zweitschrift der Rechnung mit dem Zusatz „Nur Mehrwertsteuer bezahlen“ an den Auftraggeber zu richten, welcher zum Ausgleich des Mehrwertsteuerbetrages verpflichtet ist.
  16. Salvatorische Klausel:
    1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam

Stand 26.09.2019